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   BSG, 15.10.2003 - B 13 RJ 85/03 B   

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BSG, 15.10.2003 - B 13 RJ 85/03 B (https://dejure.org/2003,35699)
BSG, Entscheidung vom 15.10.2003 - B 13 RJ 85/03 B (https://dejure.org/2003,35699)
BSG, Entscheidung vom 15. Oktober 2003 - B 13 RJ 85/03 B (https://dejure.org/2003,35699)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen

    Auszug aus BSG, 15.10.2003 - B 13 RJ 85/03 B
    Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31; BFHE 105, 335, 336).

    Auch dies ist in der Beschwerdebegründung des Näheren darzulegen (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl, IX. Kap RdNr 189).

  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 15.10.2003 - B 13 RJ 85/03 B
    Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 15.10.2003 - B 13 RJ 85/03 B
    Eine die Bedeutung einer Norm betreffende Rechtsfrage ist auch dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn zur Auslegung der in Frage stehenden oder vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichend Anhaltspunkte dafür geben, wie die aufgeworfene Frage zu beantworten ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8), es sei denn, die Frage wäre aus besonderen Gründen klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden; dazu muss substantiiert vorgetragen werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 6, 13, 65).
  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 15.10.2003 - B 13 RJ 85/03 B
    Soweit die Klägerin mit ihren Ausführungen dem LSG vorhalten möchte, bei der Entscheidung einen unzutreffenden Entgeltbegriff zu Grunde gelegt zu haben, so wendet sie sich mit diesem Vorbringen gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die aber nicht zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde sein kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 25.06.1980 - 1 BA 23/80

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Zulassung der Revision -

    Auszug aus BSG, 15.10.2003 - B 13 RJ 85/03 B
    Über die bezeichnete Rechtsfrage muss das Revisionsgericht also konkret-individuell sachlich entscheiden können (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 39, 53 und § 160a Nr. 31; BVerwG Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 11; BFHE 96, 41, 44).
  • BSG, 04.06.1975 - 11 BA 4/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Frist - Urteil - Zustellung - Geltungsbereiches des

    Auszug aus BSG, 15.10.2003 - B 13 RJ 85/03 B
    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nicht, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4, 11).
  • BFH, 28.04.1972 - III B 40/71

    Rechtssache - Grundsätzliche Bedeutung - Revision

    Auszug aus BSG, 15.10.2003 - B 13 RJ 85/03 B
    Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31; BFHE 105, 335, 336).
  • BSG, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R

    Gewährung einer Altersrente unter Zugrundelegung von "Ghetto-Beitragszeiten" nach

    Darüber hinaus hatte der 13. Senat vor seinem Urteil vom 7.10.2004 im Beschluss vom 15.10.2003 (B 13 RJ 85/03 B) eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung als unzulässig verworfen, es sei nicht ausreichend dargelegt worden, warum sich die Antwort auf die Frage, ob das ZRBG das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Entgelt erfordere, nicht bereits aus dem Gesetz entnehmen lasse; § 1 Abs. 1 ZRBG verlange ausdrücklich nur die Ausübung einer Beschäftigung gegen Entgelt, nicht jedoch die Ausübung einer an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung; auch im übrigen Gesetzestext sei von der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für die Annahme der Fiktion einer Beitragszahlung (§ 2 Abs. 2 aaO) nicht die Rede; bei diesem "eindeutigen Wortlaut" hätte die Klägerin näher ausführen müssen, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Klärung der von ihr gestellten Rechtsfrage erforderlich sei.

    Auf seine Aussage im Beschluss vom 15.10.2003 (aaO) ist er nicht eingegangen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2008 - L 8 R 264/07

    Rentenversicherung

    Die Ausführungen des 4. Senats des BSG würden zudem durch den Beschluss des dortigen 13. Senats vom 15.10.2003 - B 13 RJ 85/03 B - gestützt.
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